Facebook: Klarnamen-Pflicht bleibt laut Urteil bestehen

Techtix
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Urteil zur Facebook Klarnamen-Pfilcht gefällt: Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat Facebook hinsichtlich der so genannten Klarnamenpflicht Rückendeckung gegeben. Ein Umgehen beziehungsweise Anmelden ohne Klarnamen bleibt bei Facebook somit nicht AGB-Konform.

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Entsprechende Beschwerden gegen die Klarnamenpfilcht wurden seitens des Gerichts zurückgewiesen.

Pseudonyme bei Facebook weiterhin unzulässig

Facebook darf damit weiterhin Nutzer ausschließen, die Konten anlegen, die nicht die echten Daten der Nutzer enthalten. Pseudonyme sind damit nicht zulässig. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig bestätigte damit eine Entscheidung der Vorinstanz (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht). Zuvor hatte das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Facebook dazu aufgefordert, Nutzern die Möglichkeit zu gewähren, sich mit einem Pseudonym beim sozialen Netzwerk anmelden zu können. Das Landeszentrum für Datenschutz verlangte zudem gesperrte Konten seitens Facebook wieder freizugeben. Dabei berief sich das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz auf das deutsche Datenschutz-und Telemedienrecht.

Vorinstanz urteilte ebenfalls zugunsten von Facebook

Im Februar gab das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zwei Eilanträgen von Facebook statt. Das Verwaltungsgericht berief sich dabei in seiner Entscheidung auf das Recht nach der europäischen Datenschutzrichtlinie sowie dem Bundesdatenschutzgesetz. Diese seien bei Facebook gerade nicht anwendbar, da bei der für Deutschland zuständigen Facebook-Niederlassung in Irland ausschließlich das irische Datenschutzrecht gelten würde. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hatte das ULD Rechtsmittel eingereicht. Für Facebook bedeutet dies, dass das soziale Netzwerk weiterhin lediglich Klarnamen zulassen kann. Anmeldungen mit Pseudonym sind damit auch weiterhin ausgeschlossen. Ob gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig weitere Rechtsmittel eingelegt werden, bleibt abzuwarten.

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